Der Ministerrat hat am 24. Februar 2009 die Neuregelung des Humanitären Aufenthalts beschlossen.
Das Hauptziel:
keine zusätzlichen Verfahren und Instanzenzüge und somit keine Verlängerung und Verzögerung des Verfahrens. Innenministerin Maria Fekter zeigt sich über den Beschluss erfreut. "Vorgabe war, dass es zu keiner Verlängerung der Verfahrensdauer kommt und kein zusätzlicher Antragsmarathon entsteht."
In Zukunft werden bei allen fremdenrechtlichen Verfahren die Gründe für einen humanitären Aufenthalt mitgeprüft. Jeder Fall wird einzeln geprüft und entschieden.
Die Kriterien des Verfassungsgerichtshofes
Die Voraussetzungen dafür hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur klar festgehalten:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage ob der bisherige
Aufenthalt rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in Österreich;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Herkunftsstaat;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem
Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren
Aufenthaltsstatus bewusst waren;
Beirat für Altfälle
"Für Personen, die sich seit 1. Mai 2004 oder davor dauerhaft in Österreich aufhalten und deren Aufenthalt überwiegend legal war, schaffen wir die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel für besonders berücksichtigungswürdige Fälle zu erteilen", so Fekter.
Diese seit geraumer Zeit in Österreich aufhältigen Personen, können durch den Nachweis bestimmter Kriterien im Hinblick auf den Integrationsgrad einen Aufenthaltstitel erlangen. Der Antrag ist beim jeweiligen Landeshauptmann zu stellen. Beabsichtigt der Landeshauptmann einen solchen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ist dazu vorher die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.
Für eine umfassende Gesamtbetrachtung gibt ein Beirat, der beim Innenministerium eingerichtet wird, zu den vorgelegten Einzelfällen eine Empfehlung ab. Die Zusammensetzung des Beirates mit Vertretern der Zivilgesellschaft, Vertretern des Städte- und Gemeindebundes sowie des Innenministeriums garantiert eine effiziente Arbeitsweise und eine umfassende Kompetenz in integrationsspezifischen Fragen.
Patenschaft als zentraler Bestandteil
Wenn bestimmte Voraussetzungen fehlen, so können diese durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung ersetzt werden. Diese Patenschaft kann durch Einzelpersonen oder juristische Personen übernommen werden. Um jede Form des Missbrauchs zu verhindern, sind alle Nebenabreden und allfällige weitere Vereinbarungen in diesem Zusammenhang nichtig.
"Wir verhindern damit Zuwanderung in die Armut", betont Innenministerin Maria Fekter. Eine Finanzierung der Patenschaft aus Steuermitteln ist unzulässig. Eine Patenschaftserklärung bedarf einer notariellen Beglaubigung und ist für drei Jahre gültig.
Nach Beschluss im Parlament soll die Neuregelung mit 1. April 2009 in Kraft treten.
Artikel Nr.: 5318 vom Dienstag, 24. Februar 2009