Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Dieser Anspruch ist von folgenden Faktoren abhängig:
bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder nicht
zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum
Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis beträgt ca. 30 Prozent.
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehrere Wohnsitze . , so ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz . maßgebend (auch, wenn es sich hierbei um eine eigene Schlafstelle handelt).
In zeitlicher Hinsicht steht ein Pendlerpauschale nur dann zu, wenn in einem Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung/Arbeitsplatz/Wohnung zurückgelegt wird. Dabei werden Urlaub oder Krankenstand nicht berücksichtigt.
Achtung:
Falls der Urlaub oder Krankenstand einen Lohnzahlungszeitraum (z.B. einen Kalendermonat) dauert, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale steht grundsätzlich auch bei Karenzurlaub zu – nur bei ganzjährigem Karenzurlaub besteht grundsätzlich kein Anspruch.
Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss nicht nachgewiesen werden.