Kündigungsschreiben durch Arbeitgeber

Briefkopf Arbeitgeber Anschrift Arbeitnehmer Kündigung Sehr geehrte(r) Frau/Herr . . ., hiermit kündigen wir das mit Ihnen seit . . . bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum . . ., vorsorglich zum ...


  1. Alt 01-22-2008, 12:41 #1
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    Briefkopf Arbeitgeber



    Anschrift Arbeitnehmer



    Kündigung



    Sehr geehrte(r) Frau/Herr . . .,

    hiermit kündigen wir das mit Ihnen seit . . . bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum . . ., vorsorglich zum nächst zulässigen Kündigungstermin. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen für das laufende Jahr noch .. Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen innerhalb der Kündigungsfrist, so daß Sie letztmals am ...... zur Arbeit zu erscheinen brauchen.

    Die Kündigungsgründe sind Ihnen bekannt/die Kündigung erfolgt aus folgenden Gründen: . . ..

    Bitte reichen Sie bis zum ...... die in Ihrem Besitz befindlichen Firmengegenstände und Arbeitsunterlagen zurück.

    (Wenn erforderlich)Der Betriebsrat hat der Kündigung zugestimmt/Bedenken geäußert/widersprochen; seine Stellungnahme ist beigefügt.

    Mit freundlichen Grüßen



    Unterschriften



    Bestätigung: Ich bestätige hiermit, die Kündigung am .... erhalten zu haben.

    gez. Arbeitnehmer

  2. Alt 01-22-2008, 12:42 #2
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    Voraussetzung für eine Kündigung wegen Beanstandungen im Leistungs- oder Verhaltensbereich des Arbeitnehmers ist die förmliche Abmahnung. Ohne vorherige Abmahnung wird eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel als unwirksam angesehen.

    Die Abmahnung ist als solche deutlich zu bezeichnen.

    Das beanstandete Verhalten ist so konkret wie möglich darzustellen. Voraussetzung für eine Abmahnung ist, daß das beanstandete Verhalten eine vertragliche Relevanz entweder aufgrund der Schwere oder der Häufigkeit des Vorfalls hat.

    Die arbeitsrechtliche Konsequenz (z. B. Kündigung) muß angedroht werden.

    Eine Durchschrift der Abmahnung ist zur Personalakte zu nehmen. Eine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung des Mitarbeiters besteht nicht, es sei denn, daß diese vertraglich vereinbart worden ist.

    Der Empfang der Abmahnung ist aus Beweisgründen vom Arbeitnehmer zu quittieren.

    Die Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dem Arbeitgeber steht es daher frei, dem Betriebsrat eine Durchschrift der Abmahnung zur Kenntnis zu reichen. Mitbestimmungspflichtig wird die Abmahnung hingegen, wenn sie einen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter hat.

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