Vom 1. November bis 15. April des Folgejahres gilt für Lenkerinnen und Lenker von Pkw und Lkw bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht eine situative Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass die Autofahrerinnen und Autofahre in diesem Zeitraum bei winterlichen Fahrbedingungen Winterreifen montiert haben müssen.
Für Lenkerinnen und Lenker von Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibusse gilt eine Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass das Fahrzeug in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen montiert haben muss, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Diese Pflicht gilt für Lkw über 3,5 Tonnen vom 1. November bis 15. April und für Busse vom 1. November bis 15. März.
Winterreifen
Sind die Fahrbahnen mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt, so müssen bei Pkw und Lkw bis zu 3,5 Tonnen bei winterlichen Fahrverhältnissen auf allen Rädern Winterreifen montiert sein. Bitte beachten Sie, dass einfache Straßennässe bei sinkenden Temperaturen zu Glatteis werden kann und dann die Winterreifenpflicht gilt. Es ist daher ratsam, in der kalten Jahreszeit regelmäßig die Wetterberichte zu verfolgen.
Bei der Winterreifenpflicht von Lkw und Omnisbussen ist zu beachten, dass Winterreifen mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf mindestens einer Antriebsachse montiert sein müssen.
Kennzeichnung
Gesetzlich werden als Winterreifen jene anerkannt, die mit den Bezeichnungen "Matsch und Schnee" gekennzeichnet sind (gängige Abkürzungen: M+S, M.S. oder M&S).
Profiltiefe
Weiters müssen die Reifen bei Pkw und Lkw bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimeter bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und 5 Millimeter bei Diagonalreifen aufweisen. Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.
Reifen von Lkw über 3,5 Tonnen müssen eine Mindestprofiltiefe von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise und 5 Millimeter bei Radialreifen aufweisen.
Sommerreifen mit Schneeketten
Für Pkw und Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen können als Alternative zu Winterreifen auch Schneeketten verwendet werden. Die Ketten müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert sein. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Sollten Sie also mit Sommerreifen an Ihrem Auto unterwegs sein, ist es ratsam, bei längeren Fahrten sicherheitshalber Schneeketten im Kofferraum mitzuführen.
Mitnahmepflicht für Lkw über 3,5 Tonnen und Omnibusse
Lenkerinnen und Lenker eines Lkw mt einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen oder eines Omnibusses müssen von 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
* bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
* die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
* Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr.
Folgen einer falschen Bereifung
Strafen
Fahren Sie nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen oder Schneeketten, so ist eine Geldstrafe von 35 Euro vorgesehen. Sollten andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet werden, drohen bis zu 5.000 Euro Strafe.
Beweispflicht bei Unfall mit Sommerreifen
Durch die Einführung der Winterausrüstungspflicht besteht bei Unfällen nun die umgekehrten Beweispflicht. Das bedeutet, dass alle, die mit Sommerreifen unterwegs waren, beweisen müssen, dass der gleiche Unfall auch mit einer Winterausrüstung passiert wäre. Sonst trifft die Lenkerin oder Lenker jedenfalls ein Teilverschulden.
Bei Unklarheiten über die Verschuldensfrage nach einem Unfall oder bei der Schadensabwicklung mit der Versicherung empfiehlt es sich, mit der Rechtsberatung der Autofahrerclubs Kontakt aufzunehmen.
Für Lenkerinnen und Lenker von Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibusse gilt eine Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass das Fahrzeug in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen montiert haben muss, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Diese Pflicht gilt für Lkw über 3,5 Tonnen vom 1. November bis 15. April und für Busse vom 1. November bis 15. März.
Winterreifen
Sind die Fahrbahnen mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt, so müssen bei Pkw und Lkw bis zu 3,5 Tonnen bei winterlichen Fahrverhältnissen auf allen Rädern Winterreifen montiert sein. Bitte beachten Sie, dass einfache Straßennässe bei sinkenden Temperaturen zu Glatteis werden kann und dann die Winterreifenpflicht gilt. Es ist daher ratsam, in der kalten Jahreszeit regelmäßig die Wetterberichte zu verfolgen.
Bei der Winterreifenpflicht von Lkw und Omnisbussen ist zu beachten, dass Winterreifen mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf mindestens einer Antriebsachse montiert sein müssen.
Kennzeichnung
Gesetzlich werden als Winterreifen jene anerkannt, die mit den Bezeichnungen "Matsch und Schnee" gekennzeichnet sind (gängige Abkürzungen: M+S, M.S. oder M&S).
Profiltiefe
Weiters müssen die Reifen bei Pkw und Lkw bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimeter bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und 5 Millimeter bei Diagonalreifen aufweisen. Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.
Reifen von Lkw über 3,5 Tonnen müssen eine Mindestprofiltiefe von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise und 5 Millimeter bei Radialreifen aufweisen.
Sommerreifen mit Schneeketten
Für Pkw und Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen können als Alternative zu Winterreifen auch Schneeketten verwendet werden. Die Ketten müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert sein. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Sollten Sie also mit Sommerreifen an Ihrem Auto unterwegs sein, ist es ratsam, bei längeren Fahrten sicherheitshalber Schneeketten im Kofferraum mitzuführen.
Mitnahmepflicht für Lkw über 3,5 Tonnen und Omnibusse
Lenkerinnen und Lenker eines Lkw mt einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen oder eines Omnibusses müssen von 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
* bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist
* die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden
* Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr.
Folgen einer falschen Bereifung
Strafen
Fahren Sie nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen oder Schneeketten, so ist eine Geldstrafe von 35 Euro vorgesehen. Sollten andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet werden, drohen bis zu 5.000 Euro Strafe.
Beweispflicht bei Unfall mit Sommerreifen
Durch die Einführung der Winterausrüstungspflicht besteht bei Unfällen nun die umgekehrten Beweispflicht. Das bedeutet, dass alle, die mit Sommerreifen unterwegs waren, beweisen müssen, dass der gleiche Unfall auch mit einer Winterausrüstung passiert wäre. Sonst trifft die Lenkerin oder Lenker jedenfalls ein Teilverschulden.
Bei Unklarheiten über die Verschuldensfrage nach einem Unfall oder bei der Schadensabwicklung mit der Versicherung empfiehlt es sich, mit der Rechtsberatung der Autofahrerclubs Kontakt aufzunehmen.